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Letzte Aktualisierung 06.02.2018

Satzung der

Wohnmobilfreunde GLOBETROTTER Hochrhein

Gegründet 2005

§ 01 Name und Sitz:

a.

Der Club führt den Namen Wohnmobilfreunde Globetrotter Hochrhein - Kurzbezeichnung WGH

b.

Der Sitz der WGH ist Bad Säckingen

§ 02 Zweck und Aufgaben:

a.

Der WGH ist eine Vereinigung von Reisemobilisten in Deutschland

b.

Er soll seinen Mitgliedern regionale sowie überregionale Informationen, den Reisemobiltourismus     betreffend, zugänglich machen.

c.

Durchführung von gemeinsam geplanten oder vorgeschlagenen Reisen / Touren / Ausflügen mit    dem Wohnmobil.

d.

Die Mitglieder treffen sich:

d1.

d2.

d3.

monatlich vom April bis Oktober monatlich, jeweils das letzte Wochenende, am Freitagabend zu einem gemeinsamen Hock mit Wochenendausflug.

Im Dezember zu einer Jahresabschlussfeier, dies kann sein eine Nikolausfeier oder ein Besuch eines Weihnachtsmarktes, am Freitagabend mit Wochenendausflug.

Im Februar zur Generalversammlung, am Freitagabend mit Wochenendausflug.

e.

Die Mittel der WGH müssen dem Erhalt und der Förderung des Vereins entsprechend eingesetzt werden.

f.

Der Club WGH haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen

§ 03 Geschäftsjahr:

a.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und endet jeweils zum 31.12.

§ 04 Mittel:

a.

Die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Club WGH durch Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen.

a1.

Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 2,00 € per Reisemobil / Familie und Monat. Der Betrag ist bis 31.01. des neuen Jahres per Bankeinzug, für das laufende Jahr zu bezahlen.

a2.

Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder beträgt 1,00 €  pro Monat. Der Betrag ist bis 31.01. des neuen Jahres per Bankeinzug, für das laufende Jahr zu bezahlen.

a3.

Der Mitgliedsbeitrag für Ehrenmitglieder beträgt 0,00 €  pro Monat. Ehrenmitglieder können mit einfacher Mehrheit an der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 05 Mitgliedschaft:

a.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Prüfung des schriftlichen Aufnahmeantrags.

b.

Der Aufnahmebestätigung wird eine Satzung und ein Vereinsausweis, der die Mitgliedschaft in den WGH belegt, beigefügt.

c.

Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich ohne Angaben von Gründen. Rechtsmittel sind nicht zulässig.

d.

Als Informationsgrundlagen dienen die Internetseite www.glob-trotter.de, eMails und Kopien für Mitglieder, die keinen Internetzugang haben.

e.

Mitglied kann jeder werden, unabhängig vom Wohnsitz

§ 0§ 06 Rechte und Pflichten:

a.

Die Mitglieder dürfen dem WGH keinen ideellen oder materiellen Schaden zufügen, sowie dessen Ansehen schädigen.

b.

Der Clubfrieden darf nicht gestört werden.

§ 07 Beiträge:

a.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

b.

Der Beitrag muss bis zum 31.01. für das laufende Jahr bezahlt werden.

c.

Bei Neumitgliedern muss der Beitrag ab dem Aufnahmemonat bezahlt werden.

d.

Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückbezahlt, sofern nicht ein Fehler des Clubs vorliegt.

§ 08 Beendigung der Mitgliedschaft:

a.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b.

Die Austrittserklärung ist per Einschreiben bis zum 31. Oktober des Jahres an den Vorstand zu richten.

c.

Der Austritt wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

d.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit.

d1.

d2.

d3.

Wegen schädigendem Verhalten gegen den WGH.

Wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz einer schriftlichen Mahnung.

Wegen Störung des Clubfriedens - Gleichgültig in welcher Vereinsposition sich das Mitglied befindet.

e.

Rechtsmittel können gegen den Ausschluss nicht eingelegt werden.

§ 09 Organe des Clubs WGH

Die Organe des Clubs WGH sind:

a.

Die Mitgliederversammlung als oberstes Gremium.

b.

Der Vorstand bestehend aus die/der

 1. Vorsitzende/r

 2. Vorsitzende/r.

 Kassenwart/in

 Schriftführer/in - Protokollführer/in

 Koordinator/in für Ausflüge, Reisen und Festivitäten

c.

Vertretungsberechtigt ist gemäß § 26 BGB der/die 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied

§ 10 Mitgliederversammlung:

a.

Eine Mitgliederversammlung muss jedes Jahr durch den/die Vorsitzende einberufen werden.

b.

Der Vorstand sowie der Kassenprüfer/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

c.

Aus besonderen Gründen können eindrittel der Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederver- sammlung verlangen.

d.

Die Einberufung der Versammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich erfolgen.

e.

Anträge und Wünsche die an der Mitgliederversammlung abgehandelt werden sollen, sind spätes- tens zwei Wochen vor der Versammlung, schriftlich beim 1. Vorsitzenden, einzureichen.

f.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

g.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

h.

Stimmberechtigt sind volljährige aktive Einzelmitglieder, bei aktiven Familien die Eltern, bei aktiven Ehepaaren das Ehepaar, aktive Ehrenmitglieder – Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende eine Zweitstimme.

i.

Die Wahlen für die/den 1. Vorsitzende/n und Kassierer/in werden per Stimmzettel (geheime Wahl) durchgeführt, alle anderen zu Wählenden werden per  Akklamation (Handhebung) gewählt.

j.

Für die Entlastung des Vorstands und für die Wahlen wird ein/e Wahleiter/in durch die/den 1. Vorsitzende/n an der Versammlung bestimmt.

§ 11 Kassenprüfung:

a.

Die Kasse prüften die gewählten Kassenprüfer/innen

b.

Die Kassenprüfung muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgt sein.

c.

Das Prüfungsprotokoll wird der Mitgliederversammlung vorgelesen.

d.

Bei ordnungsgemäß geführter Kasse wird die Entlastung des Kassenwarts durch den/die Wahlleiter/in beantragt, danach wird die Entlastung des gesamten Vorstands durch den /die Wahlleiter/in beantragt.

§ 12 Wahlen:

a.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt:

Bei der ersten Wahl wird für ein Jahr gewählt:

die/der 1. Vorsitzende/r

der/die Kassenwart/in

Bei der ersten Wahl wird für ein Jahr gewählt:

die/der 2. Vorsitzende/r

der/die Schriftführer/in

der/die Koordinator/in für Ausflüge, Reisen und Festivitäten

b.

Der Vorstand darf in Folge wieder gewählt werden.

c.

Die Kassenprüfer/innen werden für ein Jahr gewählt, und dürfen nicht in Folge gewählt werden.

d.

Die Gewählten bleiben so lange im Amt bis die Nachfolger/innen gewählt sind.

e.

Jede/r zu Wählende muss einzeln gewählt werden.

f.

Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

g.

Sollten Vorstandsämter nicht besetzt werden können, ist eine Personalunion bis zu 3 Ämter möglich.

§ 13 Protokolle:

a.

Protokolle sind zu führen,

a.

über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

b.

über Vorstandssitzungen.

c.

Die Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen

d.

Es ist eine Mitgliederliste an der Mitgliederversammlung auszulegen, die von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 14 Auflösung der WGH:

a.

Die Auflösung des Clubs WGH kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden.

b.

Entsprechende Beschlüsse müssen mit mindestens zweidrittel Mehrheit der anwesenden, stimm- berechtigten Mitglieder gefasst werden.

c.

Das vorhandene Restvermögen fällt nach der Auflösung einer karitativen Organisation zu, die von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt wird.

§ 15 Organisation von Ausflügen und Reisen:

Es ist wünschenswert, dass Ausflüge und Reisen, von den Mitgliedern organisiert und durchgeführt werden.

a.

b.

c.

c.

d.

e.

f.

g.

Damit für die Organisatoren keine zu hohen Kosten entstehen, sollen diese freiwilligen Aktivitäten honoriert werden.

Diese Gelder werden in die Vereinskasse eingezahlt und nach einem Bewertungsschlüssel ausbezahlt

Die Kosten werden auf die teilnehmenden Wohnmobile aufgeteilt

Beilspiel:  bei einer 3tägigen Reise betragen die Kosten insgesamt 50,00 €

Teilnahme

= 02 Wohnmobile = 25,00 € je Wohnmobil

= 05 Wohnmobile = 10,00 € je Wohnmobil

= 10 Wohnmobile = 05,00 € je Wohnmobil

Campingplätze sollten nur benutzt werden, wenn es nicht anders möglich ist.

Bei längeren Planungen ist darauf zu achten, dass die Ver- und Entsorgung sowie die Strom- versorgung gewährleistet ist.

Was die Touren/Reisen enthalten sollten, ist aus der Tabelle organisierte Reisen und Touren zu ersehen.

Für jede/n organisierte/n Ausflug/Reise gibt es für die Teilnehmer ein Bewertungsfragebogen.

Über diesen Fragebogen wird ein Wertigkeitsschlüssel erstellt, nach dem die Auszahlung des Honorars erfolgt.

Die Punktverteilung wird wie folgt ermittelt:

Für verschiedene Bewertungskategorien können pro Fragebogen insgesamt 100 Bewertungspunkte je teilnehmendes Wohnmobil vergeben werden.

Berechnungsbeispiel 1: für eine 3 tägige Reise beträgt das Honorar maximal 50,00 €

Womo 1 vergibt insgesamt 80 Punkte Womo 2 vergibt insgesamt 65 Punkte Womo 3 vergibt insgesamt 95 Punkte Womo 4 vergibt insgeasamt 85 Punkte Womo 5 vergibt  insgesamt 75 Punkte

Siehe nachstehende Tabelle

Summe = 400 Punkte / 5 = 80 Bewertungspunkte = 50,00 €

Berechnungsbeispiel 2: für eine 3 tägige Reise beträgt das Honorar maximal 50,00 €

Womo 1 vergibt insgesamt 80 Punkte Womo 2 vergibt insgesamt 60 Punkte Womo 3 vergibt insgesamt 75 Punkte Womo 4 vergibt insgeasamt 85 Punkte Womo 5 vergibt  insgesamt 70 Punkte

Siehe nachstehende Tabelle

Summe = 370 Punkte / 5 = 74 Bewertungspunkte = 35,00 €

Sollte ein Teilnehmer keine Bewertung abgeben, so zählen die vollen 100 Bewertungs- punkte!

Sollte ein Teilnehmer erheblich weniger Bewertungspunkten (kleiner 50 Prozent) als die anderen Teilnehmer vergeben, kann der Vorstand dies korrigieren, indem er den Durchschnittswert der anderen Teilnehmer einsetzt.

Der Organisator der Reise ist dafür zuständig, dass die Bewertungsbögen zum Vorstand gelangen. Mindesten 50 Prozent der Teilnehmer müssen eine Bewertung abgegeben haben. Ohne diese 50 Prozentabgabe ist keine Honorarauszahlung möglich.

Reisetage ohne An.- und Abreise

Kostenbeitrag der Gesamteilnehmer

Auszahlung bis 59 Punkte

Auszahlung 60 bis 74 Punkte

Auszahlung 75 bis 100 Punkte

Wochenendreise

35,00 €

20,00 €

25,00 €

35,00 €

03 Tage

50,00 €

30,00 €

35,00 €

50,00 €

04 Tage

60,00 €

35,00 €

40,00 €

60,00 €

05 Tage

75,00 €

40,00 €

50,00 €

75,00 €

06 Tage

90,00 €

50,00 €

65,00 €

90,00 €

07 Tage

120,00 €

70,00 €

85,00 €

120,00 €

08 Tage

150,00 €

85,00 €

105,00 €

150,00 €

09 Tage

170,00 €

95,00 €

120,00 €

170,00 €

10 Tage

200,00 €

115,00 €

140,00 €

200,00 €

11 Tage

220,00 €

125,00 €

155,00 €

220,00 €

12 Tage

240,00 €

135,00 €

170,00 €

240,00 €

13 Tage

260,00 €

150,00 €

185,00 €

260,00 €

14 Tage

300,00 €

170,00 €

215,00 €

300,00 €

15 Tage

330,00 €

190,00 €

235,00 €

330,00 €

16 Tage

360,00 €

205,00 €

255,00 €

360,00 €

17 Tage

390,00 €

220,00 €

275,00 €

390,00 €

18 Tage

420,00 €

240,00 €

300,00 €

420,00 €

19 Tage

450,00 €

255,00 €

320,00 €

450,00 €

20 Tage

480,00 €

270,00 €

340,00 E

480,00 €

21 Tage

550,00 €

310,00 €

390,00 €

550,00 €

Reisetage ohne An.- und Abreise bedeutet, die Anzahl der Reisetage beinhaltet den gemeinsamen Beginn  und die gemeinsame Beendigung der Reise. Start und Ziel der Reise müssen nicht identisch sein.

Essen - Trinken - Eintrittsgelder - Platzgebühren usw. sind im Kostenbeitrag nicht enthalten, und müssen gesondert gezahlt werden.

Im Falle, dass nicht alles komplett ausbezahlt wird, wird das Restgeld aus den Reisekosten, einmal im Jahr als Sonderprämie für 3 Organisatoren im Reisebereich ausgegeben = ausgelost.

Das heisst, jeder der als Clubmitglied eine Tour als Organisator/in durchgeführt hat, kommt in die Verlosung

Der erste Platz erhält 50 Prozent – der zweite Platz 30 Prozent – der dritte Platz 20 Prozent.

Diese Vereinssatzung wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

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